Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Maßgebend für dieses und alle künftigen Geschäfte, gleichgültig wie diese abgeschlossen werden, sind ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen.

1.2 Im Zweifelsfalle gilt die Empfangnahme unserer Ware als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen.

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend und Verpflichtungen für uns entstehen nur, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.

1.4 Es bleibt uns vorbehalten, für einzelne technische Gebiete diese Geschäftsbedingungen durch Sonderbedingungen zu ergänzen oder abzuändern.

2. Lieferungen

2.1 Angegebene Lieferfristen sind annähernd und beginnen erst nach abschließender Klärung aller Ausführungseinzelheiten in technischer und kaufmännischer Hinsicht und vertragsgemäßer Erfüllung vorhergehender Verpflichtungen. Lieferfristen geben wir nach bestem Wissen, aber ohne Verbindlichkeit an. Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen verspäteter Lieferung vom Auftrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu beanspruchen.

2.2 Teillieferungen sind zulässig.

2.3 Wir sind berechtigt, die geeignet erscheinende Verpackung und die Versendungsart auszuwählen.

2.4 Annullierung von Aufträgen durch den Besteller brauchen von uns nicht akzeptiert zu werden. Falls wir aus Kulanz einer solchen doch zustimmen, bedarf es in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Grundsätzlich sind hiervon Waren ausgeschlossen, die ganz kundenspezifisch bestellt wurden. Im Falle einer Stornierung berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 15 % des Warenwertes.

3. Höhere Gewalt

3.1 Streik, Transport- und Versorgungsschwierigkeiten, behördliche Verbote usw. unterbrechen die Fristen und verlängern diese um eine angemessene Anlaufzeit.

3.2 Sollte es uns aus irgendeinem Grund außerhalb unseres Einflußbereiches unmöglich sein, die Lieferung auszuführen, so sind wir von jeder Verpflichtung entbunden.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, erweitertem und verlängertem Vorbehalt und zwar bezogen auf den gesamten Saldo.

4.2 Der Käufer verarbeitet für uns, ohne daß uns hierbei Verpflichtungen entstehen, die Ware, wobei evtl. entstehendes Mit oder Gesamteigentum an uns abgetreten wird.

4.3 Der Käufer darf im normalen Geschäftsbetrieb hergestellte Ware gegen Entgelt veräußern, wobei die Ansprüche aus diesen Geschäften bereits jetzt abgetreten werden, und der Käufer ist bis auf Widerruf als Treuhänder berechtigt, die Forderungen einzuziehen.

4.4 Wir können ohne Einschränkung Herausgabe der Ware, Widerruf der Vollmacht, Geltendmachung der Forderung bei Dritten insbesondere verlangen, wenn

a) Wechsel oder Scheckproteste bekannt werden,

b) Antrag auf Konkurs oder Vergleichsverfahren gestellt wird,

c) Vereinbarte Zahlungsziele 14 Tage überschritten werden,

d) Nichteinhaltung sonstiger Vertragsbestimmungen.

4.5 Es besteht, unabhängig eventueller Streitfragen, jederzeit das Recht auf Auskunft, Einsicht in die Geschäftsunterlagen, Herstellung von Fotokopien, soweit dies zur Feststellung dieser Rechte erforderlich ist.

4.6 Sollte eine Übersicherung eintreten, so werden wir auf Verlangen des Käufers in angemessenem Rahmen die Freigabe der Ware erklären.

5. Schutzrecht

5.1 Der Käufer / Empfänger verpflichtet sich, bei Weiterverarbeitung oder Veräußerung keine fremden Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen usw.) zu verletzen.

6. Menge, Qualität, Reklamationen

6.1 Nur sofort bei Auslieferung festgestellte und unverzüglich schriftlich an uns und an den Spediteur gemeldete Fehlmengen können berücksichtigt werden.

6.2 Die in unseren Prospekten und sonstigen Druckschriften gemachten Angaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne der §§ 463, 480 BGB dar.

6.3 Besonders technische Anforderungen, Verwendungszwecke sind bei Auftragserteilung schriftlich und abschließend festzulegen und müssen von uns schriftlich bestätigt werden, wobei wir dann auf Abnahme bestehen müssen.

6.4 Der Käufer hat bei Eingang unverzüglich jede Partie nach allen technischen Anforderungen und zumutbaren Prüfungsmethoden zu prüfen.

6.5 Wir sind sofort schriftlich zu benachrichtigen, und uns ist Gelegenheit zu geben, alles zu überprüfen, einschließlich Besichtigung, Durchführung von Probeläufen, Einsicht in die Unterlagen, Qualitätsmängel sind abschließend und ausreichend spezifiziert sofort zu melden.

6.6 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so besteht ein Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist dies unmöglich, fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, so kann der Abnehmer nur verlangen, daß die Vergütung herabgesetzt oder der Vertrag rückgängig gemacht wird.

6.7 Die Verjährung für offene Mängel oder für Mängel an verderblicher Ware tritt innerhalb 14 Tagen, für versteckte Mängel innerhalb von 2 Monaten ein, gerechnet vom Empfang der Ware. Für Nichtkaufleute gilt, soweit es sich um versteckte Mängel handelt, die gesetzliche Gewährleistungspflicht. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Ersatz von Montage- und Demontagekosten, auf Schadensersatz, jede Haftung für Folgeschäden entfallen.

7. Preis, Zahlung

7.1 Es gelten im Zeitpunkt der Lieferung allgemein gültige Listenpreise, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Bei Prospektangaben bleiben Änderungen ausdrücklich vorbehalten. Es gelten bei der Berechnung die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

7.2 Unsere Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum netto zahlbar, es sei denn, andere Zahlungsbedingungen sind vereinbart worden. Bei neuen Geschäftsbedingungen behalten wir uns vor, generell diese Aufträge in der Anfangsphase per Nachnahme zu liefern. Schecks, Wechsel, sonstige Zahlungspapiere werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und ändern nichts an der Fälligkeit, wobei Kosten zu Lasten des Käufers gehen.

7.3 Zahlungen werden grundsätzlich immer gegen die ältesten Forderungen verrechnet. Wird die Zahlungsfrist gem. Ziff. 7.2 überschritten, stehen uns folgende Rechte zu:

a) Berechnung banküblicher Zinsen nebst Kosten für ungedeckte Kredite.

b) Verweigerung weiterer Lieferungen oder Lieferung gegen Barzahlung, unabhängig aller bisherigen Vereinbarungen,

c) Ausübung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt,

d) Sofortige Geltendmachung aller Forderungen, unabhängig früherer Vereinbarungen.

7.4 Dem Zahlungsverzug steht gleich Antrag auf Konkurs oder Vergleichsverfahren, Zahlungseinstellung oder wesentliche Veränderung der vorher angenommenen Vermögens- und Ertragslage.

7.5 Aufrechnung ist nur mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

8. Erfüllung

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Darmstadt. Falls Unstimmigkeiten auftreten, wird, soweit beiderseitiges Einverständnis besteht, versucht, den Fall durch Schlichtung eines Schiedsgerichtes unter Hinzuziehung der örtlichen IHK zu erledigen.

9. Zur Beachtung bei Transportschäden

a) Äußerlich erkennbare Schäden an den Sendungen sind durch den Ablieferer der Sendung (Bahn, Post, Spediteur usw.) sofort auf dem Frachtbrief durch Tatbestandsaufnahme oder in sonst geeigneter Weise bescheinigen zu lassen. Die Beförderungsunternehmen sind hierzu verpflichtet.

b) Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden, Mängeln oder Gewichtsminderungen am Inhalt, die sich erst beim Auspacken zeigen, ist sofort mit dem weiteren Auspacken aufzuhören. Das abliefernde Transportunternehmen ist umgehend schriftlich haftbar zu machen und zur Tatbestandsaufnahme und Feststellung des Schadens aufzufordern, und zwar:

1. bei der Post (Postamt) sofort am Tage der Zustellung

2. bei der Bahn, Güter- oder Expressabfertigung innerhalb von 7 Tagen

3. bei Kraftwagenspediteuren bzw. Fuhrunternehmen innerhalb von 4 Tagen nach Ablieferung der Ware.

In allen Fällen sind Ware und Verpackung bis zur Aufnahme des Tatbestandes durch den Beauftragten des Transportunternehmens in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich bei der Entdeckung des Schadens befinden. Wir empfehlen, vorstehende Hinweise genau zu beachten, da andernfalls keine Gewähr für einen Schadenersatz besteht.